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§ 6 Die Tagesordnung
(1) Das Bundessekretariat und das austragende Land schlagen den Mitgliedsländern eine Tagesordnung vor. Die Tagesordnung muss von den anwesenden Mitgliedsländern zu Beginn der Tagung bestätigt werden. Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann vor und nach Beschluss der Tagesordnung geändert, verwandte Punkte verbunden, Punkte von der Tagesordnung gestrichen oder neue hinzugefügt werden.
(2) Falls Personen eine Doppelfunktion als Delegierte und eine Position im Bundessekretariat bekleiden, müssen sie sich ausschließlich für eine der Positionen während einer Tagung entscheiden. Doppelfunktionen dürfen während der Tagungen nicht vorkommen. Zu Anfang jeder Tagung muss dies bestimmt werden. Außerhalb der Tagesordnung dürfen Personen ihren Verpflichtungen des jeweilig anderen Amtes nachkommen”
